Satzung

Inhalt

Präambel

Der Stifter will in Erkenntnis einer allgemeinen Verpflichtung gegenüber der Zivilgesellschaft durch Gründung dieser Stiftung zu einer Erziehung und Förderung junger Menschen beitragen. Die Erziehung und Förderung soll dabei auf einem christlichen Welt- und Daseinsverständnis beruhen. Die Bildung und Erziehung junger Menschen in diesem Verständnis, das durch christliche Werte, aber auch durch Offenheit gegenüber anderen Kulturen und Religionen geprägt ist, stellt für ihn ein Fundament einer gedeihlichen Gesellschaftsentwicklung dar. Als Nachfahre des Gründers der „Droyßiger Anstalten“ Fürst Otto-Victor von Schönburg – Waldenburg fühlt der Stifter sich insbesondere der Erhaltung des Schulstandortes in Droyßig – nach Möglichkeit in der derzeit bestehenden Form von Schule und Internat – verpflichtet.

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen Fürst-Otto-Victor-Stiftung-Droyßig
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Droyßig.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Beschaffung von Bar- und Sachmitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des jeweiligen Trägers eines Schulbetriebs in der Liegenschaft Zeitzer Str. 3 in Droyßig, sofern der Schulbetrieb durch eine steuerbegünstigte Körperschaft aufrechterhalten wird,
    2. Projekte und Maßnahmen zur Bildung und Erziehung wie z.B. die internationale Arbeit von und für junge(n) Menschen, internationale Schülerbegegnung- und Austausch, Elternweiterbildung, Lehrerweiterbildung, Begabtenförderung, politische und wirtschaftliche Bildung, Auszeichnungen von Schülern und die soziale Begleitung von Schülern
    3. die Beschaffung von Bar- und Sachmitteln für den Erhalt des Baudenkmals Zeitzer Straße 3 in Droyßig,
    4. gemeinsame Projekte mit dem Förderverein, den christlichen Kirchen und den Vereinen und Institutionen für Kultur, Sport, Umwelt und Wissenschaft.
    5. Einwerbung weiterer Mittel für den Stiftungszweck.
  3. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S.2 AO. Die Stiftung darf ihre Mittel auch als Mittelbeschaffungs-körperschaft insbesondere im Sinne von § 58 Nr. 1 AO oder § 58 Nr. 5 AO einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen. Ferner darf sie Mittel für die Verwendung zu diesen Zwecken durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten, sofern die finanziellen Mittel der Stiftung dazu ausreichen.

§4 Stiftungsvermögen

  1. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.

§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§6 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Eine pauschale Vergütung oder Bestellung einer Geschäftsführung (s.§8 Abs.4) ist möglich.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
  2. Die Mitglieder des ersten Vorstands und der Vorsitzende als Stiftungsdirektor werden vom Stifter bestellt. Die nachfolgenden Vorstände werden vom Stiftungsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der jeweilige Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt der Stiftungsrat auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellung ist zulässig.
  6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung. Die Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. September des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben.
  7. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat vor Ablauf ihrer Amtszeit jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.

§8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung, sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende der Stiftung gegenüber verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    2. die Verwendung der Stiftungsmittel,
    3. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
  3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen.
  4. Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt. Das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
  4. Beschlüsse können (in dringenden Fällen) auch im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, der zur Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Bei dieser Beschlussfassung ist die Beteiligung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich. Den Beschlüssen müssen zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen.
  5. Über die Sitzungen und Umlaufbeschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§10 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Sie müssen natürliche Personen und dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.
  2. Der Stifter gehört dem Stiftungsrat auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Stiftungsrates. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. Die weiteren Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden vom Stifter berufen.
  3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/Vorsitzende, soweit der Stifter dieses Amt nicht selbst wahrnimmt, und einen stellvertretenden Vorsitzenden/Vorsitzende, und zwar für eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.
  4. Mitglieder des Stiftungsrats scheiden mit
    1. schriftlicher Erklärung des Rücktritts gegenüber dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates bzw. im Falle des/der Vorsitzenden gegenüber dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    2. dem Tode oder dauerhafter Geschäftsunfähigkeit, oder
    3. Abberufung aus wichtigem Grund
    aus dem Stiftungsrat aus.
  5. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Vom Stifter bestellte Stiftungsratsmitglieder können von diesem, andere Mitglieder können vom Stiftungsrat vor Ablauf ihrer Amtszeit jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse bedürfen einer 2/3- Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so wählt der Stiftungsrat einen Nachfolger im Wege der Kooptation. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  7. Dem Stiftungsrat sollen auch Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
  8. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind unentgeltlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, die durch Ihre Tätigkeit für Ihre Stiftung entstanden sind.

§11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates

    1. Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgeschäfts und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er achtet darauf, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
    2. Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für
      1. Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
      2. Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
      3. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
      4. den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
      5. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstands,
      6. die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
      7. die Feststellung des Jahresabschlusses,
      8. Entlastung des Vorstandes,
      9. die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers,
    3. Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
    4. Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder generell oder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen bzw. die Erteilung zu widerrufen.
    5. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
    6. Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
    7. Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates bzw. von Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam gilt § 10 entsprechend.
    8. Der Stiftungsrat kann sich mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.

§12 Satzungsänderungen

  1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
  2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstands und des Stiftungsrates.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
  2. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Stiftungsrates.
  4. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§14 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Schulstiftung der evangelischen Kirche Mitteldeutschlands mit der Auflage, dass das Vermögen der Stiftung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen

§15 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.
  2. Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
  3. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§16 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflicht sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Anhang

Ich, Christian Graf von Wedel, Wolfsgangstraße 18, 60322 Frankfurt am Main: errichte hiermit die Fürst-Otto-Victor-Stiftung-Droyßig als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Droyßig und beantrage die zu ihrer Entstehung erforderliche Anerkennung. Ich gebe der Stiftung die anliegende Satzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts ist.

Ich statte die Stiftung mit einem Stiftungskapital vom 20.000 € und liquiden Mitteln von 80.000  € aus.

Zweck der Stiftung ist die Förderung und die operative Unterstützung der Bildung, Erziehung, Betreuung, Ausbildung und Fortbildung, sowie die soziale Begleitung und die internationale Arbeit von und für junge(n) Menschen und des Denkmalschutzes.

Christian Graf-von-Wedel

Stifter der Fürst-Otto-Victor-Stiftung-Droyßig und Vorsitzender des Stiftungsrates Christian Graf von Wedel

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die Beschaffung von Bar- und Sachmitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des jeweiligen Trägers eines Schulbetriebs in der Liegenschaft Zeitzer Str. 3 in Droyßig, sofern der Schulbetrieb durch eine steuerbegünstigte Körperschaft aufrechterhalten wird,
  2. Projekte und Maßnahmen zur Bildung und Erziehung wie z.B. internationale Schülerbegegnung- und Austausch, Elternweiterbildung, Lehrerweiterbildung, Begabtenförderung, politische und wirtschaftliche Bildung, Auszeichnungen von Schülern
  3. gemeinsame Projekte mit dem Förderverein, den christlichen Kirchen und den Vereinen und Institutionen für Kultur, Sport, Umwelt und Wissenschaft.
  4. Einwerbung weiterer Mittel für den Stiftungszweck.

Die Stiftung erhält einen Vorstand mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern und einen Stiftungsrat mit mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern.

Vorstand

Zu Mitgliedern des ersten Vorstandes bestimme ich:

  1. Schmitt, Droyßig
  2. Hartmann, Könderitz
  3. Seitz, Gutenborn bei Zeitz
  4. Wiedemann, Naumburg
  5. Dr. Michael Feist, Dresden.  

Zu den Mitgliedern des ersten Stiftungsrats bestimme ich:

  1. mich, den Stifter
  2. Jörn Stauch, Groitzsch
  3. Marco Eberl, Erfurt
  4. Steffen Lipowski, Magdeburg
  5. Hans-Jürgen Poser, Weißenborn
  6. Evylin Billing, Droyßig